Vertragsschluss im Internet

Im Internet abgeschlossene Verträge (elektronischer Geschäftsverkehr) unterscheiden sich nicht groß von Verträgen, die in einem Geschäft vor Ort (stationärer Handel) abgeschlossen werden.

Wir zeigen Ihnen, welche Besonderheiten es jedoch zu beachten gilt.

    Die Besonderheiten beim Vertragsschluss im Internet

    • Häufig stellen Internet-Angebote noch kein verbindliches Angebot des Händlers dar. Es ist lediglich die Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Vertragsabschluss an den Händler abzugeben.
    • Anders verhält es sich beispielsweise bei Online-Auktionen. Ist der Händler zur Leistung bereit, so erklärt er die Annahme des Angebotes und der Vertrag kommt zustande. Der Händler ist dann zur Lieferung verpflichtet und kann sich nur noch in Ausnahmefällen von dem Vertrag lösen.
    • Händler, die ihre Ware online anbieten, unterliegen speziellen Verpflichtungen, die zu einem großen Teil auf der sogenannten E-Commerce-Richtlinie beruhen. Dazu gehören umfangreiche Informationspflichten.
    • Die sogenannte "Button-Lösung" schreibt vor, dass ein online geschlossener Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Bestell-Button eindeutig beschriftet ist. Eindeutige Bezeichnungen des Buttons sind etwa "kostenpflichtig bestellen" oder "zahlungspflichtig kaufen".
    • Anders als im stationären Handel hat der Verbraucher in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Er kann sich dann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag lösen. Nicht zu verwechseln ist dieses Widerrufsrecht mit dem Umtausch im stationären Handel.

    Button-Lösung: Was ist das?

    Das Wichtigste zuerst: Ist ein Bestell-Button nicht richtig beschriftet, kommt kein Vertrag zustande.

    Der Käufer ist somit nicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Abnahme der gelieferten Ware verpflichtet.

    Die „Button-Lösung“ schreibt vor, dass ein online geschlossener Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Bestell-Button eindeutig beschriftet ist.

    Dies sind etwa „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig kaufen“.

    Sie soll den Verbraucher vor Abofallen und Leistungen schützen, bei denen er auf den ersten Blick nicht erkennen kann, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handelt.

    Mit Einführung der "Button-Lösung" wurde diese unseriöse Geschäftspraktik entschärft. Ganz verschwunden ist sie jedoch nicht.

    Wie muss der Button beschriftet sein?

    Auf die richtige Beschriftung des Bestell-Buttons kommt es an.

    Der Gesetzgeber fordert die Verwendung von Wörtern wie:

    • "zahlungspflichtig bestellen",
    • "kostenpflichtig bestellen",
    • "zahlungspflichtigen Vertrag schließen",
    • "kaufen".

    Nicht ausreichend, weil im Hinblick auf eine Zahlungspflicht unklar, sind Begriffe wie "Anmeldung", "weiter", "bestellen" oder "Bestellung abgeben".

    Empfehlenswert für Unternehmer ist daher bei der Button-Beschriftung eine strenge Orientierung am Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung.

    Wo gilt es die Button-Lösung zu beachten?

    Die Button-Lösung gilt für alle Arten von entgeltlichen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern sie zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden.

    Ferner ist die Button-Lösung auch im Rahmen des Mobile-Commerce (M-Commerce) zu beachten, also insbesondere beim Vertragsschluss per Smartphone.

    Gilt die Button-Lösung auch bei B2B-Verträgen zwischen Unternehmern?

    Die Button-Lösung gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

    Dies schließt grundsätzlich den Kauf auf B2B-Websites aus, die nur an Unternehmer gerichtet sind (Business-to-Business, kurz: B2B) - allerdings nicht, wenn der Unternehmer diese Ausrichtung nur ungenügend kommuniziert.

    Ist der Kunde tatsächlich Verbraucher und wurde vor Abschluss des Bestellvorgangs nicht ausreichend über den eigentlichen Adressatenkreis der Website informiert, so muss er vor einem ungewollten Vertragsschluss ebenso geschützt werden, wie auf Websites, die sich auch an Verbraucher richten.

    Was gilt bei der automatischen Verlängerung von Probe-Abos?

    Die Button-Bezeichnung "Jetzt kostenlos testen" darf nicht verwendet werden, wenn ein Online-Abo zunächst eine kostenlose Testphase hat, sich nach dieser Zeit aber automatisch eine Kostenpflicht ergeben soll.

    Ein solcher Vertrag ist also von Anfang an als kostenpflichtiger Vertrag ausgestaltet, dementsprechend muss der Button den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB genügen und darf mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

    Welche Folgen hat eine Nicht-Umsetzung der Button-Lösung durch den Händler?

    Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt dann kein Vertrag zustande. Es besteht kein Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher.

    Bereits geleistete Zahlungen kann der Verbraucher auch Jahre später noch zurückfordern.

    Darüber hinaus begeht der Händler einen Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann.

    Vertragsabschluss bei Internet-Auktionen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Internet-Auktionen keine Versteigerungen.

    Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB weisen die Besonderheit auf, dass der Vertragsschluss durch den Zuschlag des Auktionators mit dem Auktionshammer erfolgt.

    Bei Auktionen im Internet kommt der Vertrag hingegen genau wie im Ladengeschäft durch die Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) zustande.

    Sobald das Angebot des Käufers auf der Seite der Auktionsplattform eingestellt ist, ist es verbindlich und grundsätzlich unwiderruflich.

    Internet-Auktion: Wann kommt ein Vertrag zustande?

    Der Vertrag kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande. Und dies auch dann, wenn der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet.

    Der Versteigerer muss wissen, dass auch bei einer vorzeitigen Beendigung  des Auktionsangebotes, der Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob das höchste Gebot weit unter dem Marktwert der angebotenen Ware geblieben ist oder nicht. Der Vertrag ist dennoch rechtsgültig.

    Ein solcher Vertrag, bei dem der Endpreis weit unter dem Wert der Ware zurückbleibt, ist weder unter dem Aspekt des Wuchers der Sittenwidrigkeit noch des Rechtsmissbrauchs unwirksam.

    Umgekehrt kann auch der Höchstbietende nicht einfach behaupten, er habe es sich anders überlegt.

    Wer ein Gebot abgibt und Höchstbietender ist, muss den Artikel auch bezahlen.

    In Ausnahmefällen kann der Verkäufer sein Angebot zurücknehmen, wenn der Artikel zwischenzeitlich verloren geht oder aber zerstört wurde.

    Um dieses Risiko auszuschließen, bieten Auktionsplattformen im Internet die Möglichkeit, ein Mindestgebot festzulegen. Auf diese Weise werden die Interessen des Verkäufers gewahrt.

    Wie sollte die Artikelbeschreibung des Käufers aussehen?

    Der Verkäufer muss bei der Erstellung des Angebotes sorgfältig vorgehen und die Ware so genau wie möglich beschreiben.

    Die genannten Eigenschaften müssen auch tatsächlich vorhanden sein. Mängel müssen ausdrücklich genannt werden.

    Wird ein Foto beigefügt, so muss dieses dem tatsächlich angebotenen Artikel entsprechen.

    Gibt es ein Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen?

    Gewerbliche Verkäufer müssen sich bei Online-Auktionen an dieselben Regeln halten, wie Verkäufer bei anderen Online-Verkäufen.

    Ein Verbraucher kann daher Ihnen gegenüber den Widerruf gelten machen.

    Viele Internet-Auktionsplattformen bieten mittlerweile eine 30-tätige Widerrufsfrist an.

    Eine solche Verlängerung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen ist zulässig, nur eine Verkürzung auf unter 14 Tage ist unzulässig.

    Private Verkäufer sind nicht verpflichtet, Ihnen ein Widerrufsrecht einzuräumen.

    Jedoch können Sie den Vertrag unter Umständen aufgrund von arglistiger Täuschung anfechten, falls der Verkäufer falsche Angaben gemacht hat.

    Haben Käufer bei Internet-Auktionen einen Anspruch auf Gewährleistung?

    Gewerbliche Verkäufer auf Internet-Auktionsplattformen müssen Ihnen ebenso wie andere Online-Händler die gesetzlichen Gewährleistungsrechte erfüllen.

    Bei Neuware gelten diese zwei Jahre lang.

    Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Die Verkürzung auf unter ein Jahr ist nicht zulässig.

    Der Verkäufer muss den Artikel entweder reparieren oder ersetzen. Schlägt die Reparatur fehlt, was bei in der Regel nach zwei Reparaturversuchen angenommen wird, können Sie einen Nachlass auf den Kaufpreis fordern oder den gesamten Kaufpreis zurückverlangen.

    Private Verkäufer können die Gewährleistungsrechte wirksam ausschließen, müssen jedoch deutlich darauf hinweisen, zum Beispiel: "Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen."

    Gibt es keinen deutlichen Hinweis, so müssen auch Privat-Verkäufer zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte gewährt werden.

    Weitere Informationen zum privaten Verkauf im Netz finden Sie in unserer Broschüre "Auf dem digitalen Flohmarkt"