Privatverkauf im Internet

Mit den Jahren sammeln sich im Haushalt viele Dinge an, die nicht mehr benutzt werden. Im wahrsten Sinne des Wortes könnte man damit Handel treiben. Warum auch nicht?

Das Internet ist eine gute Möglichkeit, um mit Menschen in Kontakt zu treten, die genau das suchen, was Sie gerade loswerden wollen.

Hier finden Sie Tipps für den Privatverkauf im Internet, Antworten auf rechtliche Fragen und Informationen über mögliche Fallstricke.

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Fragen Sie sich, wer Interesse an Ihrem Angebot haben könnte

Je einfacher sich der zu verkaufende Gegenstand transportieren lässt, desto weiter können Sie Ihre Suche nach Interessierten ausdehnen.

Ist der Transport dagegen kompliziert und teuer, z. B. bei einer Waschmaschine, schränkt das den Kreis möglicher Käuferinnen und Käufer stark ein. Ein Verkauf zur Abholung wäre angebrachter. Inseriert werden könnte dann z. B. auch in lokalen Zeitungen (online und offline).

Je spezieller ein Angebot ist, desto genauer sollte nach einer passenden Plattform Ausschau gehalten werden. Wenn Sie z. B. etwas selbst hergestellt haben, würde sich eine Verkaufsplattform für Handgemachtes anbieten.

Schauen Sie sich auch auf Plattformen im Ausland um. Es könnte sein, dass dort ein großes Interesse besteht, wie beispielsweise für Bücher in Originalsprache.

Was Zoll und Gewährleistungsrechte angeht, müssen Sie sich innerhalb der Europäischen Union keine Gedanken machen. Es gelten weitestgehend dieselben Regeln wie in Deutschland.

Fragen Sie sich, ob Ihnen die Sache die Mühe wert ist

Der Privatverkauf im Internet kann mit einigen Mühen verbunden sein.

So brauchen Sie Zeit, um Ihr Angebot mit einer guten Beschreibung und Fotos zu gestalten. Außerdem müssen Sie sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform vertraut machen.

Eventuell müssen Sie auch Geld investieren, z. B. die Gebühren der Plattform für  die Platzierung Ihres Angebots,  die Kosten  für den Versand und die Transportversicherung oder für Gebühren bei der Zahlungsabwicklung.

Zeit und zuweilen Nerven kosten auch Rückfragen möglicher Interessierter. Ärger bereiten können auch nicht abgesagte (Besichtigungs-)Termine, Beleidigungen oder Belästigungen.

Tipps für die Festlegung des Preises

  • Bleiben Sie mit Ihren Preisvorstellungen realistisch.
  • Informieren Sie sich, zu welchen Preisen vergleichbare Produkte gehandelt werden (gebraucht und neu). Verkaufs- und Preisvergleichsportale im Internet bieten hierfür einen guten Überblick.
  • Orientieren Sie sich am mittleren Preisniveau und nicht an den Höchstpreisen. Es sei denn, Sie befinden sich in einer guten Position, z. B. wenn Sie ein Produkt verkaufen möchten, bei dem der Preis im Handel enorm gestiegen ist, oder wenn es nicht verfügbar ist.
  • Wenn Sie vermuten, dass Sie etwas sehr Wertvolles besitzen, lassen Sie den Gegenstand von einer fachkundigen Person schätzen, selbst wenn damit Kosten verbunden sind.
  • Wählen Sie das richtige Portal für das Produkt, das Sie verkaufen wollen, z. B. Vinted für gebrauchte Kleidung oder Autoscout24 für Autos.

Privat oder gewerblich verkaufen?

Wer privat etwas verkauft, hat erheblich weniger Pflichten als Gewerbetreibende. Letztere müssen die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz einhalten.

Manche Verkaufsplattformen unterscheiden nicht zwischen privaten und gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern (z. B. Amazon).

Wenn Sie auf solchen Plattformen Ihre Gegenstände einstellen, werden Sie standardmäßig als gewerbetreibend eingestuft und müssen sich an die entsprechenden Regeln halten.

Gewerbetreibende, die vorgeben nur privat zu verkaufen, handeln wettbewerbswidrig und laufen Gefahr, abgemahnt zu werden.

Dies kann aber auch Privatpersonen blühen, die rein nach dem äußeren Erscheinungsbild als gewerblich angesehen werden.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Seit dem 01.01.2023 sind die Plattformen-Betreiber gesetzlich verpflichtet Informationen über Verkäuferinnen und Verkäufer zu sammeln und diese den Finanzbehörden zu melden. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und die erzielten Umsätze.

Diese Verpflichtung greift, wenn die Privatverkaufenden mehr als 30 Artikel oder Dienstleistungen pro Jahr verkaufen oder der Verkaufswert insgesamt 2.000 Euro übersteigt. Für Gelegenheitsverkaufende ändert sich durch die neue Regelung nichts. Die Weiterleitung der Daten sorgt nicht dafür, dass ein Verkauf steuerpflichtig wird. Insbesondere wenn gebrauchte Sachen wie Kleider, Bücher, Möbel oder Spielzeug verkauft werden, bleiben die Einkünfte weiterhin steuerfrei, da mit dem Verkäuf in der Regel kein Gewinn erzielt wird.

Erst wenn ein Verdacht auf gewerblichen Verkauf besteht, können die übermittelten Informationen Anlass für das Finanzamt sein, genauer hinzusehen.  

Für gewisse Dinge ist der Privatverkauf praktisch nicht möglich

Nicht jeder Gegenstand darf im Internet zum Kauf angeboten werden. Tabu sind beispielsweise alkoholische Getränke, Tabakwaren, E-Zigaretten, Kosmetika und Medikamente.

Gleiches gilt für jugendgefährdendes Material, das erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben ist (z. B. Filme oder Computerspiele).

Folgende Dinge dürfen ebenfalls nicht privat verkauft werden: 

  • Eintrittskarten und Tickets, die personengebunden sind (also nicht übertragbar).
  • Imitate von Markenware wie etwa von Kleidung, Uhren oder Schmuck.
  • Kopien von urheberrechtlich geschützten Medien wie Computerspiele, Filme, Musik und Hörbücher.
  • Selbst hergestellte Mitschnitte oder Fotos von Konzerten und anderen Events.
  • Gegenstände, die aus geschützten Holzarten (wie Palisander, Ebenholz, Mahagoni) bestehen und die nach dem 2. Januar 2017 erworben wurden.

Im Internet einen geeigneten Marktplatz finden

Unterschieden werden kann zwischen Generalisten, bei denen Waren aller Art zu finden sind wie etwa Amazon oder eBay und Spezialisten, die sich auf bestimmte Produktgruppen festlegen, etwa Autoscout24 für Autos, oder Vinted für Kinder- oder Markenkleidung

Sie können Ihre Sachen in der Regel gegen Höchstgebot über eine Auktion oder als Festpreis zum Sofortkauf anbieten.

Am günstigsten sind Plattformen wie ebay Kleinanzeigen, Markt.de oder Quoka.de. Sie bieten kostenlos die Möglichkeit, Angebote zu inserieren.

Ansonsten lassen sich die Plattformen ihre Dienste bezahlen.

Ebay Kleinanzeigen

Eine viel genutzte Plattform, um gebrauchte Alltagsgegenstände privat zu verkaufen, ist ebay Kleinanzeigen.

Als Verkäufer laden Sie einfach Fotos des angebotenen Gegenstands auf die Webseite, platzieren eine kurze und aussagekräftige Beschreibung und legen Ihre Preisvorstellung fest, entweder als Festpreis oder als Preis auf Verhandlungsbasis.

Ebay Kleinanzeigen sorgt lediglich dafür, dass Angebot und Nachfrage zueinander finden. Kommt es zu einem Kaufabschluss, hat das Portal damit nichts zu tun.

Um mit Interessierten über Einzelheiten zu kommunizieren, können Sie eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angeben oder die Chatfunktion der Plattform nutzen.

Achten Sie unbedingt darauf, welche persönlichen Daten Sie im Angebot preisgeben. Geben Sie nur die Daten an, die absolut erforderlich sind.

Tipps für das Inserieren auf ebay-Kleinanzeigen:

  • Legen Sie sich für Ihre Angebote eine spezielle „Wegwerf“ E-Mail-Adresse zu, oder nutzen Sie die Chatfunktion der Plattform.
     
  • Geben Sie Ihre Telefonnummer nur gezielt und an vertrauenswürdige Personen heraus.
     
  • Ihre Wohnanschrift ist nur von Belang, wenn der verkaufte Gegenstand dort übergeben werden soll. 

Rechtliches: Haftung ausschließen als Privatverkäufer

Verkaufen Sie etwas privat, können Sie die Haftung für Mängel ausschließen. Tun Sie dies nicht, gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.

Machen Sie daher bereits in der Artikelbeschreibung klar, dass Sie für Mängel nicht einstehen wollen.

Ein solcher Hinweis könnte wie folgt lauten:

Privatverkauf: Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.


Wenn Sie häufiger etwas verkaufen, sollte Sie noch folgenden Zusatz schreiben:

Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


Der Grund: Nutzt man Formulierungen wie den Haftungsausschluss mehr als einmal, können diese auch bei Privatverkäufen schon als Allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet werden. Damit der Haftungsausschluss nicht unwirksam ist, braucht es dann den genannten Zusatz.

Kostenlose Broschüre: Auf dem digitalen Flohmarkt

Sie möchten über das Internet privat Ihre eigenen Sachen verkaufen? In unserer Broschüre erklären wir Ihnen ausführlich, wie es funktioniert. Die kostenlose Broschüre ist sowohl als Online- als auch als Printversion erhältlich und kann unter danzeisen@cec-zev.eu bestellt werden. Auch der Versand ist kostenlos.

Zum Download  
Dateigröße: 1,50 MB

Ware verkauft – wie geht es weiter?

Es gilt, was mit der Käuferin oder dem Käufer vereinbart wurde. Das betrifft vor allem das Wichtigste: wie und wann Sie zu Ihrem Geld kommen und die andere Person an die geakufte Ware.

Falls Sie Vorkasse vereinbart haben, sind Sie nicht verpflichtet, die Ware herauszugeben, bevor Sie das Geld erhalten haben.

Wird nicht bezahlt, sollten Sie schriftlich auffordern, bis zu einem von Ihnen gesetzten, konkreten Datum zu bezahlen. Hierfür können Sie die Benachrichtigungsfunktion des Verkaufsportals nutzen.

Wird immer noch nicht bezahlt, sollten Sie schriftlich, den „Rücktritt vom Vertrag erklären“. Das hat zur Folge, dass Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden sind und die Ware anderweitig verkaufen können.

Verkäuferschutz durch PayPal

Der Zahlungsdienstleister PayPal bietet auch für private Verkäuferinnen und Verkäufer auf Marktportalen Schutz vor gewissen Zahlungsausfällen.

Beispiel: Der vereinbarte Kaufpreis wird bezahlt und die Ware daraufhin versendet. Später stellt sich heraus, dass die Überweisung von einem gehackten Konto aus erfolgte. Das Geld wird der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber zurückgebucht und der Verkaufende erhält den Kaufpreis vom Zahlungsdienstleister erstattet.

Abgesichert sind nur Zahlungen im Rahmen des von PayPal durchgeführten Zahlungsverkehrs und nur dann, wenn die Paypal-Bedingungen eingehalten wurden.

Der Schutz greift nicht, wenn die kostenfreie Option „Geld an Familie & Freunde senden“ ausgewählt wird.

Die bezahlte Ware wird nicht abgeholt

Zu den Pflichten der Käuferin oder des Käufers gehört es, die Ware abzunehmen.

Geschieht das nicht innerhalb der vereinbarten Frist, hilft nur die schriftliche Aufforderung, bis zu einem, von Ihnen gesetzten, konkreten Termin, die Ware abzuholen.

Dies kann über die Benachrichtigungsfunktion des Verkaufsportals geschehen.

Wenn Sie die Ware nicht aufbewahren wollen, können Sie diese auch weiterverkaufen. Falls sich die Gegenseite dann doch noch meldet, kann diese nur den Verkaufserlös abzüglich Ihrer Kosten verlangen.

Die Ware kommt gar nicht oder beschädigt an

Gewerbetreibende haben das Risiko zu tragen, wenn die bei ihnen gekaufte Ware nicht einwandfrei bei einer Privatperson ankommt.

Anders ist es beim privaten Verkauf: Soll die Ware verschickt werden, haben haben Sie mit der Übergabe der Sache an das Transportunternehmen Ihre Pflicht erfüllt. Kommt die Ware danach zu Schaden, ist es das Problem der Käuferin oder des Käufers. Sie können in diesem Fall das Geld in der Regel behalten.

Beschädigung: Falls der von Ihnen verkaufte Gegenstand beschädigt ankommt, müssen Sie beweisen können, dass Sie die Ware richtig verpackt haben.

Verlust: Falls es zum Streit kommt, weil eine Sendung nicht angekommen ist, müssen Sie nachweisen, dass die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde.

Versenden Sie die Ware möglichst nur mit Nachverfolgung („Track & Trace“). Das macht es leichter, eine verloren gegangene Sendung aufzufinden.

Versand der Ware: Tipps für Privatverkäufer

  • Bewahren Sie die Quittung mit der Angabe des Gewichts der Sendung auf. So können Sie nachweisen, dass das Paket nicht leer war.
  • Helfen Sie der Gegenseite an die Ware oder den Schadensersatz zu kommen. Stellen Sie einen Nachforschungsauftrag beim Transportunternehmen.
  • Beim Onlinekauf des Versandlabels: Fotografieren Sie das Paket mit Versandetikett und Maßband auf einer Waage. Dann können Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen, falls das Versandunternehmen Porto nachberechnet.
  • Machen Sie Fotos vom Inhalt der Lieferung und der Verpackung, als Nachweis, dass die Ware ausreichend verpackt war. Das kann auch bei Reklamationen mit dem Transportunternehmen helfen.

Versicherungsschutz beim Transport

Waren sind gegen Verlust oder Beschädigung beim Transport bis zu einem Wert von 500 Euro per Gesetz versichert.

Bei wertvolleren Waren können Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen. Damit bieten Sie der Käuferin oder dem Käufer die Sicherheit, im Schadensfall nicht leer auszugehen.

Es ist Ihre Entscheidung, ob und in welchem Umfang Sie die Kosten für die Versicherung in Rechnung stellen. Dies könnte z. B. im Rahmen der Versandkosten geschehen.

Der Versicherungsschutz berechnet sich nach dem Wert der Sendung (Ware + Transport).

Gefahr durch Abzocke

Schützen Sie Ihr Kundenkonto  auf der Verkaufsplattform. Denn schlecht geschützte Accounts können gehackt werden. Mit Ihren Zugangsdaten können Dritte dann Ihren Account übernehmen, falsche Verkaufsangebote in Ihrem Namen auf die Plattform stellen und so gutgläubige Käuferinnen und Käufer betrügen.

Um dies zu verhindern ist es wichtig, dass Sie ein sicheres Passwort wählen. Das Passwort sollte auch nicht für mehrere Accounts verwendet werden.

Schwache Passwörter können leicht durch entsprechende Software „erraten“ werden.

Verwenden Sie auf mehreren Plattformen immer das gleiche Passwort, reicht es aus, wenn nur eine der Plattformen gehackt wird. Mit gestohlenen Daten können Betrüger dann leicht auf Ihre anderen Kundenkonten zugreifen.
 

Betrug mit Hilfe des Käuferschutzes von PayPal

Die Käuferin/ der Käufer zahlt über PayPal und teilt mit, dass jemand anderes die Ware abholen wird.

Die Ware wird auch abgeholt. Später behauptet die Käuferin/ der Käufer aber, das Produkt nicht erhalten zu haben und verlangt im Rahmen des Käuferschutzes das Geld zurück.

Wenn Sie jetzt nicht beweisen können, dass die Ware abgeholt wurde, wird PayPal den Kaufpreis erstatten und von Ihrem Konto abziehen.

Um das zu verhindern, sollten Sie sich niemals  auf eine Änderung der Liefermodalitäten einlassen.

Wenn die Ware von einer unbekannten Person abgeholt werden soll, lassen Sie sich den Ausweis zeigen und die Übergabe quittieren.